Noot 1 (zie blz. 255)

Sehr geehter Herr Oberbürgemeister Dr. Linden,

sehr geehter Herr Bürgemeister Drs. Pleumeekers,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12. Juni 1996 mit der Darstellung des gemeinsamen Anliegens der Städte Aachen und Heerlen zur Gründung eines gemeinsamen, grenzüberschreitenden deutsch-niederlän- dischen Gewerbegebietes. Zu diesem Vorhaben beglückwünsche ich Sie und wünsche Ihnen für die Entwicklung des Gewerbebetriebes viel Ervolg.

Die Bundesregierung begrüßt alle Initiativen, die zur Entwicklung eines geeinten Europa beitragen. Innerhalb dieser Zielsetzung kommt gerade der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit herausragende Bedeutung zu. Die Bundesregierung hat daher bisher alle Initiativen gefördert, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch den rechtlichen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen sie sich zum Wohle aller Beteiligten entwickeln kann. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher dem Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vom 21. Mai 1980 beigetreten und hat auch das am 9. November 1995 zur Zeichnung aufgelegte Zusatsprotokoll zu diesem Rahmenübereinkommen gezeichnet. Auch hat die Bundesregierung mit den westlichen Nachbarstaaten Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften geschlossen oder war an deren Abschluß beteiligt, so auch beim sogenannten Anholder Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen.

In Ihrem Schreiben regen Sie nunmehr an, das deutsch-niederländische Abkommen den Bedürfnissen der Entwicklung Ihres geplanten gemeinsamen Gewerbegebietes anzupassen. Abgesehen davon, daß man mit einem Rahmenabkommen nicht alle bei konkreten Einzelprojekten auftretenden Fragen regeln kann, ist die Bundesregierung auch der Meinung, daß man erst einmal versuchen sollte, die Gestaltungsspielräume, die innerhalb des Abkommens und darüber hinaus bestehen – so z.B. im Rahmen des Artikels 24 Abs. 1 a GG – ausnutzen sollte.

Da im übrigen Fragen und Angelegenheiten kommunaler grenzüberschreitender Zusammenarbeit in erster Linie die betreffenden Landesbehörden zuständig sind, bitte ich Sie vorerst, mit diesen die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zu erörtern. Sollte dann darüber hinaus noch Handlungsbedarf im Hinblick auf eine Überarbeitung bzw. Ergänzung und Anpassung der bestehenden Rahmenabkommen mit unseren westlichen Nachtbarstaaten bestehen, ist die Bundesregierung gerne bereit, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Rahmen- umstände positiv zu prüfen, inwieweit eine Änderung des deutsch-niederländischen Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen notwendig ist.

Ich habe dem in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit federführenden Auswärtigen Amt Durchdruck dieses Antwortschreibens überandt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Kaysers

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